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Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalangebote des Tourismusverbandes
Spreewald e. V.
(nachfolgend TVS Spreewald e. V. oder Reiseveranstalter)
Diese Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden
und dem TVS Spreewald e. V. als Reiseveranstalter.
1. Reiseanmeldung/Abschluss des Reisevertrages
1.1. Die Reiseanmeldung, welche schriftlich, mündlich, per Mail,
elektronisch oder telefonisch vorgenommen werden kann, ist ein verbindliches
Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages. Die Reiseanmeldung erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht, sofern er
eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag
soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und
Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich
danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen.
Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben
Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff. 1.1 gilt auch für
elektronische Reisenameldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen
unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer
Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der
Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Der Veranstalter als Vermittler haftet grundsätzlich nur für die
Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§
675, 631 BGB).
3. Zahlungen
3.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind
nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein
ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
3.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen. Die
Restzahlung ist 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen
innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn wird sofort der komplette Reisepreis
fällig. Nach Zahlungseingang erfolgt die Zusendung der Reiseunterlagen.
4. Leistungen
Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich
der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der
Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor
Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
6. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise 6.1. Rücktritt des Kunden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise
zurücktreten; dies muss in seinem eigenen Interesse schriftlich geschehen. Der
TVS Spreewald e. V. kann dann als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für Aufwendungen der Stornierung eine Entschädigung verlangen. Unter
Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnis und gewöhnlich möglicher Einnahmen
werden nach erfolgter Buchungsbestätigung folgende Stornierungskosten fällig
(jeweils in Prozent des Reisepreises):
ab 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
ab 14. - 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
ab 6. - 3. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
ab 2. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 100 % des Reisepreises.
Maßgeblich für die Höhe der Stornierungskosten ist der Eingang des
schriftlich erklärten Rücktritts beim TVS Spreewald e. V. Das Recht des
Reisenden auf den Nachweis eines geringeren Schadens durch Reiserücktritt im
Wege des Gegenbeweises bleibt von diesen Stornierungskosten und -fristen
unberührt. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
empfohlen.
6.2. Rücktritt durch den Reiseveranstalter/Mindestteilnehmer
6.2.1. Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl kann der TVS Spreewald e. V. bis vier Wochen vor
Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung wird den
Reiseteilnehmern unverzüglich schriftlich zugeleitet. Der TVS Spreewald e. V.
wird sich bemühen, die Teilnahme an einer vergleichbaren Reise des Angebotes zu
ermöglichen. Sofern das Ersatzangebot nicht erwünscht wird, erstattet der TVS
Spreewald e. V. umgehend den bereits gezahlten Reisebetrag zurück.
6.2.2. Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des TVS Spreewald e. V. nachhaltig stört oder sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, ist die sofortige Aufhebung des Reisevertrages durch
den TVS Spreewald e. V. gerechtfertigt. Kündigt der TVS Spreewald e. V. in
diesem Fall, so behält er sich den Anspruch auf den Reisepreis. Der Wert der
daraus ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen und die von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge muss sich der TVS Spreewald e. V.
anrechnen lassen.
7. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach §
651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
8. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
Der Reisende ist gesetzlich verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, d. h.
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere zur
sofortigen Mängelanzeige / Mängelrüge verpflichtet. Der Reisende zeigt
Reisemängel bzw. Leistungsstörungen direkt beim Leistungsträger oder
Reiseveranstalter bzw. dessen Beauftragten (Reiseleiter) an und verlangt
innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe. Bei schuldhaftem Unterlassen der
Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu. Die Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden im Fall
einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651 e BGB setzt ebenso
voraus, dass dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe
eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
9. Haftung
Der TVS Spreewald e. V. haftet gemäß § 651 a ff. BGB.
Danach gelten folgende Einschränkungen:
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist beschränkt auf den dreifachen Reisepreis. Der
Reiseveranstalter haftet nicht, wenn der Schaden durch das Verschulden des
Reisenden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Schadenersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.000 Euro.
10. Insolvenzversicherung
Der TVS Spreewald e. V. hat das Insolvenzrisiko bei der Generali
Versicherung AG (Reisegarant) abgesichert und erfüllt die Bonitätskriterien
der Reisegarant Gesellschaft.
11. Ausschlussfrist und Verjährung
11.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach dem §§ 651 c bis
651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden
nicht eingehalten werden konnte.
11.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 11.1. – ausgenommen
Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor
Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“
Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 11.1. betroffenen
Ansprüche in drei Jahren.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des TVS Spreewald e. V.
Zuständig ist das Amtsgericht Cottbus.
Tourismusverband Spreewald e. V.
OT Raddusch, Lindenstraße 1, 03226 Vetschau/Spreewald
Tel.: (035433) 7 22 99
Fax: (035433) 7 22 28
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