Satzung des Tourismusverbandes Spreewald e.V.

In der Fassung vom 2.12.2021

§ 1
Name und Sitz des Verbandes


Der am 17.11.2006 unter der Vereinsregister-Nr. VR 3053 CB im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragene „Tourismusverband Spreewald e.V.“ hat seinen Sitz in 03226 Vetschau/Spreewald, Ortsteil Raddusch.


§ 2
Zweck des Verbandes

(1)    Zweck des Vereins ist die Entwicklung des Tourismus und des Erholungsverkehrs unter sozial- und umweltverträglichen Aspekten im Wirtschaftsraum Spreewald. Er unterstützt alle Maßnahmen, die dieser Aufgabe sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Wirtschaftsraumes Spreewald zugutekommen.
    
(2)    Der Tourismusverband Spreewald e.V. widmet sich folgenden Aufgaben:

a)    der Beratung und Betreuung seiner Mitglieder;
b)    der Interessenvertretung seiner Mitglieder, insbesondere gegenüber dem Land Brandenburg und seinen Behörden sowie gegenüber dem Tourismusverband Land Brandenburg  e. V. 
c)    der Förderung der Entwicklung und ständigen Verbesserung der touristischen Infrastruktur;
d)    der konzeptionellen Erarbeitung einer Marketingstrategie mit regionaler- und überregionaler Wirkung sowie deren Umsetzung und ständigen Überarbeitung bis zur Produktentwicklung; 
e)    der Imagewerbung für das Verbandsgebiet im In- und Ausland;
f)    der Förderung der eigenen Angebote und der Koordination der Messetätigkeit;
g)    der umfassenden Öffentlichkeitsarbeit;
h)    der Koordinierung von Veranstaltungen und
i)    der Durchführung von Informations-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für alle Mitglieder
    
(3)    Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel unter Beachtung der Bestimmungen im § 14 Abs. 3 dieser Satzung nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu verwalten.

(4)    Der Verband darf finanzielles Vermögen nur vorübergehend ansammeln, wenn dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist.


§ 3
Mitglieder

(1)    Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Tourismusorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts aus dem Reisegebiet und dem Wirtschaftsraum Spreewald werden. 
    
(2)    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, an der 
Förderung der gemeinnützigen Aufgaben des Verbandes mitzuwirken.

 

§ 4
Beginn der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme und den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes. 
    
(2)    Allen Mitgliedern steht das Recht zu, die Mitgliedschaft bis zum 30.09. des laufenden Jahres zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres zu kündigen.
    
(3)    Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
    
(4)    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt oder seinen dem Verband gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder.
    
(5)    Dem betroffenen Mitglied ist ab Zugang des Vorstandsbeschlusses über den beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen zu geben.
    
(6)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Ver-bandes auf rückständige Forderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6
Rechte der Mitglieder

(1)    Den Mitgliedern steht die Inanspruchnahme von kostenlosen Beratungen durch den Verband offen. Sie haben das Recht, an die Organe des Verbandes Anträge zu stellen.

(2)    Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Meinungsbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3)    Fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Diskussionen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 7
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern und den Verband bei der Erfüllung seiner Ziele zu unterstützen.


§ 8
Organe des Verbandes

Der Verband hat folgende Organe:

1. die Mitgliederversammlung,
2. den Vorstand.


§ 9
Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan.

(2)    Die Versammlung der Mitglieder wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 20 Kalendertagen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3)    Mit der Tagesordnung sind jedem Mitglied die Beschlussvorlagen mit entsprechender Begründung zur Beschlussfassung beizubringen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

(4)    Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenanzahl erreichen und die Einla-dung ordnungsgemäß erfolgte. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.

(6)    Sind Angelegenheiten wegen Beschlussunfähigkeit bei allen oder einzelnen Tagesordnungspunkten zurückgestellt worden, beruft der Vorstand innerhalb von 14 Kalendertagen, jedoch frühestens nach Ablauf von 10 Werktagen, eine erneute Mitgliederversammlung ein, die hinsichtlich der zurückgestellten Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der zweiten Ladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(7)    Mitglieder, deren schriftliche Stimmabgabe vor der Mitgliederversammlung vorliegt, gelten für die Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Abs. 5 für den betreffenden Tagesordnungspunkt als anwesend.
(8)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer bzw. dem Geschäftsbesorger des Verbandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss mindestens die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Wahlergebnisse, die gestellten Anträge mit den Abstimmungsergebnissen sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift wird innerhalb von 14 Werktagen nach Versammlung den Mitgliedern zugesandt.


§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Verbandsaufgaben zuständig und entscheidet insbesondere per Beschluss über:

a)    Satzungsänderungen;
b)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gem. § 11 Abs. 1b;
c)    Den Jahresbericht und den Jahresabschluss mit seinen Anlagen. Der Jahresabschluss wird durch
     einen Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert.
d)    Entlastung des Vorstandes;
e)    Bestätigung des Finanzplanes;
f)    die Beitragsordnung; Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung jedes einzelnen Landkreises und der kreisfreien Stadt Cottbus sowie einer Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder;
g)    die Auflösung des Verbandes;
h)    Die Ausschreibung und die Beschlussfassung zur Bestellung eines Geschäftsbesorgers

(2)    Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand zum Vollzug der gefassten Beschlüsse.


§ 11
Der Vorstand 

(1)    Der Vorstand besteht aus:

a)    Je einem Vertreter der Landkreise Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße, der
    kreisfreien Stadt Cottbus, den Städten Lübben (Spreewald) und Lübbenau/Spreewald sowie 
    den Ämtern Burg (Spreewald) und Lieberose/Oberspreewald und
b)    Sechs weiteren Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

Die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes benennen den Vorsitzenden und seine drei Stellvertreter.

(2)    Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstandsvorsitzende kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, die jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt wird.

(3)    Die Geschäfte des Verbandes werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

-    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
-    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-    Aufstellung des Finanzplanes, des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
-    Beschlussfassung über den Marketingplan,
-    Beschlussfassung über Aufnahme- und Austrittsanträge.

(4)    Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes gemäß § 26 BGB erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertreter bzw. durch zwei Stellvertreter des Vorstands-vorsitzenden jeweils gemeinschaftlich.

(5)    Zur Durchführung von speziellen Aufgaben oder Einzelmaßnahmen kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitskreise berufen.

(6)    Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(7)    Das Vorstandsamt endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft oder dem Verlust der Vertretungsbefugnis.

(8)    Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer bzw. schlägt der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbesorger zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes vor. Durch den Vorstand er-folgen die vertragliche Beauftragung/Bestellung des Geschäftsbesorgers sowie die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsbesorger.

(9)    Der Vorstand beruft und entlässt den Geschäftsführer bzw. schlägt der Mitgliederversammlung die Kündigung des Geschäftsbesorgers mit absoluter Mehrheit vor. Gründe für eine Entlassung sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder eine sich herausstellende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(10)    Die Sitzung des Vorstandes wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens einmal im Quartal einberufen. Beschlussvorlagen müssen vierzehn Kalendertage vor der Vor-standssitzung bei den Vorstandsmitgliedern eingegangen sein. Über die Behandlung mündlich gestellter Anträge und Tischvorlagen entscheidet der Vorstand.

(11)    Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 12
Geschäftsführer bzw. Geschäftsbesorger

(1)    Der Geschäftsführer bzw. der Beauftragte des Geschäftsbesorgers leitet die Geschäftsstelle und stellt für den reibungslosen Ablauf notwendige Mitarbeiter1) auf Grund des bestätigten Finanzpla-nes ein. Er besorgt im Sinne des § 2 Abs. 2 die laufenden Geschäfte. Der Geschäftsführer bzw. der Geschäftsbesorger ist für Personalfragen verantwortlich. 

(2)    Der Geschäftsführer bzw. der Geschäftsbesorger ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich. Der Geschäftsführer bzw. der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflich-tig.

(3)    Der Geschäftsführer bzw. der Geschäftsbesorger kann vom Vorstand mit einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht ausgestattet werden.


§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14
Finanzierung

(1)    Die benötigten Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke und zur Deckung der laufenden Kosten des Verbandes sind durch Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen aufzubringen.

(2)    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt. 

(3)    Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden. Verbandsmitglieder, die die Arbeit des Verbandes außerhalb der Sitzungstätigkeit im Auftrag des Verbandes wahrnehmen, erhalten einen Spesenausgleich gemäß Bundesreisekostengesetz in vorheriger Abstimmung mit dem Geschäftsführer bzw. Geschäftsbesorger.

 

§ 15
Satzungsänderungen

(1)    Änderungen dieser Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.

(2)    Zur Änderung der Satzung ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, sofern die Einladung diese Tagesordnung enthält.


§ 16
Auflösung des Verbandes

(1)    Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung des Verbandes sind die vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch die Mitglieder gemeinschaftlich zu regeln. Der Beschluss ist dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu geben und erst nach dessen Zustimmung ausführbar.

(3)    Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Eigentum ist wertmäßig zu gleichen Teilen entsprechend den satzungsmäßigen Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung an die Mitglieder zu verteilen

(4)    Ist wegen der Auflösung des Verbandes oder Entzug der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Verbandsvermögens erforderlich, so ist zu diesem Zeitpunkt ein Liquidator durch die Mitgliederversammlung zu bestellen.

(5)    Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist dem für die Registrierung zuständigen Amtsgericht zu übersenden.


§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 2.12.2021 in Kraft.